Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1. Für alle unsere Angebote, Verkäufe und Beratungen und sonstige vertragliche Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen, auch wenn wir diesen entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Käufers widersprechen.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, der Antragsbestätigung und diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebot- Lieferung- Gefahrübergang
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie uns bestätigt sind. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
2.2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2.3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
2.4. Die zum Angebot gehörenden Daten, Maße und Gewichtsangaben sind nur annährend maßgebend.
2.5. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
2.6. Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Aufruhr, Krieg und andere durch uns nicht zu vertretende Umstände bei uns oder bei einem unserer Lieferanten berechtigen uns, die Ausführung der Aufträge ganz oder teilweise aufzuschieben oder vom Vertrag ganz oder zurückzutreten, ohne dass dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen.
2.7. Teillieferungen sind zulässig.
2.8. Jede Haftung für Schäden aus verspäteter oder unvollständiger Lieferung wird abgelehnt.
2.9. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Unsere Lieferverpflichtungen sind mit dem Ausgang aus dem Werk oder Lager mit der Übergabe an einen Spediteur erfüllt.
3. Verpackung
3.1. Die Lieferungen erfolgen einschließlich Verpackung, soweit diese nicht ausdrücklich leihweise überlassen wird.
3.2. Für Kleinmengen werden Zuschläge erhoben.
3.3. Werden Erzeugnisse, die mit einem Warenzeichen gekennzeichnet sind, verarbeitet, so ist die Benutzung des Warenzeichens in Verbindung mit dem hierdurch hergestellten Erzeugnis nur zulässig, wenn schriftliche Zustimmung des betreffenden Inhaber des Warenzeichens vorliegt.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Sofern nicht ein Preis schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, sind wir berechtigt , unsere am Liefertag allgemein geltenden Preise zu berechnen. Werden bis dahin die auf Erzeugung, Umsatz und Transport der Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher lasten) erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Käufer zu zahlende Kaufpreis auch dann, wenn diese Kosten nicht neben dem Preis gesondert berechnet werden. Ist die Abwälzung der Kostenerhöhung auf den Käufer gesetzlich untersagt, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Frachtfrei gestellte Preise stehen unter der Bedingung unbehinderten Verkehrs. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen: sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.2. Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu zahlen.
4.3. Für Verzugszeiten werden Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank in Anrechnung gebracht. Das gilt auch im Eventualfall einer Stundung der Zahlung.
4.4. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen (z.B. Beantragung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung) werden sämtliche Forderungen, auch solche, für die wir ausnahmsweise zahlungshalber Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig. Wir sind dann ferner berechtigt, vertragliche Leistungen, soweit diese noch nicht vollständig ausgeführt sind, bis zur restlichen Bezahlung zurückzustellen und/oder nur gegen Vorauszahlung oder erste Sicherheiten auszuführen. Wir sind weiter berechtigt, gelieferte Ware auf Kosten des Käufers zurückzuholen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Alte Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Er ist im Falle des Verzugs, insbesondere im Insolvenzfall, verpflichtet, uns den Zutritt zu unserer Ware und den hier hergestellten Erzeugnissen zu gestatten und Einsicht in seine Bücher zu geben.
4.5. Die Aufrechnung ist nur von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
5. Gewährleistung
5.1. Der Käufer ist in jedem Fall verpflichtet, bei Anlieferung der Ware diese unverzüglich nach Anlieferung durch uns, soweit dieses nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, vor Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf zu untersuchen und bei Mängeln unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt er diese Anzeige oder wird die Ware von ihm verbraucht, vermischt oder veräußert, so gilt dies als vorbehaltlose Genehmigung. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
5.2. Bei zu Recht beanstandeter Ware, bzw. von Teilen derselben, steht dem Käufer ausschließlich deren Ersatz- bzw. anteilige Ersatzlieferung, nicht aber ein weitergehender Schadensersatzanspruch zu. Auf die Vorschriften in § 377 HGB und § 254 HGB wird besonders aufmerksam gemacht. Alle Beschriftungen und Markierungen müssen sorgfältig geprüft werden.
5.3. Bei Lieferung von typkonformer Ware entsprechen die gemachten Angaben Mittelwerten. Abweichungen innerhalb der üblichen Toleranzen bleiben vorbehalten. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Sonderposten, Substandard-, Offgrade-, Secundaqualitäten etc. und insbesondere bei Regeneraten die Abweichungen bzw. Schwankungen neben weiteren Unterschieden wesentlich größer sein können. Für Abfälle kann keine Gewähr übernommen werden. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung der Produkte ist die Beratung jedoch unverbindlich. Sie befreit den Käufer nicht von der eigenen Verpflichtung, die Produkte auf ihre Eignung für seine Zwecke selbst zu überprüfen.
5.4. Für Gewährleistungen für Originalprodukte sind die Hersteller dieser Produkte zuständig. Der Mängelanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme, Fehlmengenbescheinigung). Unsere Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nichts als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand, dass sie Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei. Die Bestimmungen gelten auch für Falschlieferungen.
5.5. Bei anerkannten Fehlmengen können wir nach unserer Wahl die Fehlmengen nachliefern oder eine entsprechende Gutschrift erteilen.
5.6. Schäden zum Auslieferungszeitpunkt werden nur anerkannt, wenn bei Annahme der Frachtführer diese Schäden schriftlich quittiert.
6. Allgemeine Haftung
6.1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, sind ausgeschlossen, dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und groben Verschulden.
6.2. Kann im Einzelfall bei grober Fahrlässigkeit die Haftung nicht ausgeschlossen, aber der Höhe nach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt werden, ist die Haftung stets beschränkt auf den nachgewiesenen Schaden, max. jedoch 10% unseres Verkaufspreises der Ware, aus deren Lieferung oder Nichtlieferung die Ansprüche resultieren.
6.3. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf einen vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
6.5. Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der von uns vertriebenen Produkte, bzw. vom Hersteller, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch bis zur Einlösung von Schecks und eventuellen Wechseln – unser Eigentum.
7.2. Der Käufer hat laufend Aufzeichnungen über den Bestand der Verarbeitung und Verkauf der Vorbehaltsware zu führen, und zwar auf eine Art, die uns unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gewährleistet.
7.3. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Bruchteil zu, der unserem Rechnungswert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirkt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigentum and er neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
7.4. Wiederverkäufern ist der Verkauf unserer Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr im eigenem Namen gestattet. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Ware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltswaren. Der Käufer ist nur solange berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.
7.5. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht gestattet. Er ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort anzuzeigen. Die Vereinbarung von Abtretungsverboten ist dem Käufer untersagt.
7.6. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 15% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Freigabe zur Sicherheiten verpflichtet.
7.7. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, auf eigenen Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigenen Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigungen zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch an uns im Voraus ab.
8. Geheimhaltung
8.1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Erstellung eines Angebotes bzw.Durchführung eines Vertrages bekannt werdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien haben andere Rechtspersonen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer verkehrsvertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen
9. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen
9.1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
9.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
9.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
9.4. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Reglungen nicht.
Polyma Kunststoff GmbH & Co. KG